1. Häusliche Krankenpflege SGB V

Nach Krankheit oder einem Unfall in den eigenen vier Wänden wohlbehütet wieder zu Kräften zu kommen, ist eine  wichtige Voraussetzung für die Genesung. Damit Sie auch zuhause nicht auf eine professionelle medizinische Versorgung verzichten müssen, übernehmen wir die medizinische Behandlungspflege bei Ihnen vor Ort. Sie beinhaltet alle medizinischen Tätigkeiten, die Ihr Hausarzt verordnet hat. Gerne betreut Sie dabei unser medizinisches Fachpersonal und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

LEISTUNGEN DER BEHANDLUNGSPFLEGE

• Blutdruckmessung

• Blutzuckermessung

• Infusionen, i.v.

• Injektionen subkutan, intravenös oder intramuskulär verabreichen

• Richten von Injektionen

• Katheter, Versorgung eines suprapubischen

• Medikamentengabe

• Wundversorgung

• Verbände aller Art

• Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen

• Wechsel Trachialkanüle

• Versorgung PEG Sonde

• u.v.m.

  1. Grundpflegerische Versorgung (SGB XI)

Sowohl alleinstehende Menschen als auch solche, die noch im Kreis ihrer Angehörigen leben, können unsere Unterstützung in Anspruch nehmen.

Denn oft sind es die pflegenden Angehörigen, die mit der Fülle an Aufgaben überfordert sind und Hilfe vom Fachpersonal des Pflegedienstes benötigen

Wir sind als Pflegedienst Vertragspartner aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und können Ihnen sowohl Unterstützung in der Grundpflege als auch in praktischen Dingen des Haushaltes leisten.

LEISTUNGEN DER GRUNDPFLEGE

  • Hilfe und Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Waschen, Baden und Duschen
  • Pflege im Bett und bedarfsgerechtes Lagern
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Unterstützung beim Toilettengang
  • Waschen/Pflegen der Wäsche
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Hilfe beim Essen und Trinken
  • u.v.m.
  1. Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen, die zuhause von professionellen Kräften für ambulante Pflege geleistet werden sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrads.

Als Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege gelten pflegerische Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung von anerkannt Pflegebedürftigen, was Pflegefachleute Grundpflege nennen, sowie ihre Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sowohl in ihrer Wohnung als auch in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, wo sie vorübergehend ambulant versorgt werden, können Versicherte mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Beispiele für Pflegesachleistungen:

    Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung im Bett

    Hilfe beim Duschen oder Baden

    Hilfe beim Umsetzen

    Hilfe beim Ankleiden

    Hilfe bei Ausscheidungen

    Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

    Einkäufe

    Zubereiten von Mahlzeiten

    Reinigen der Wohnung

Unterschied Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegesachleistungen dienen der Finanzierung eines professionellen Pflegedienstes. Es handelt sich dabei somit um „Sachgeld“, das zwangsläufig an Dienstleistungen gebunden ist. 

Das Pflegegeld hingegen erhält der Pflegebedürftige zur freien Verfügung – etwa für die Bezahlung von privaten Pflegekräften im häuslichen Umfeld. Dies sind häufig Angehörige oder Freunde. 

Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren

Benötigen Betroffene pflegerische Hilfen sowohl durch professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes als auch Unterstützung durch Angehörige, so können sie auf Wunsch auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld erhalten. An ihre Entscheidung sind sie dann aber sechs Monate gebunden.

  1. Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§45b SGB XI)

Viele Pflegebedürftige werden von ihren Angehörigen zuhause betreut und gepflegt. Der Pflegealltag zuhause findet damit rund um die Uhr statt. Das erfordert viel Zeit und Kraft. Um pflegende Angehörige zu entlasten, steht pflegebedürftigen Versicherten, die zuhause gepflegt werden der sogenannte Entlastungsbetrag zu.

Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen soll es Pflegebedürftigen ermöglichen, ihren Alltag abwechslungsreicher und selbstständiger zu gestalten. Wir informieren Sie über die Höhe der Leistung, Voraussetzungen und führen Beispiele möglicher Betreuung- und Entlastungsleistungen an.

Nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbeitrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein.

Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die der pflegebedürftige Versicherte erfüllen muss, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu gehören:

    Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.

    Die Pflege findet zuhause statt.

    Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des  Pflegebedürftigen genutzt.

    Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.

Entlastungsbetrag je Pflegegrad

Der Entlastungsbetrag ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad, und beträgt 125 € monatlich.

Folgende Leistungen sind möglich:

• Hilfe bei verschiedenen Aufgaben im Haushalt (Haushaltshilfe), z. B. bei der Reinigung oder beim Einkaufen

• Diverse Angebote zur Beschäftigung, Aktivierung oder Mobilisation, wie etwa Backen, Kochen, Spaziergänge oder gemeinsames Lesen

  1. Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige brauchen auch mal Pause von der Pflege. Fehlende Auszeiten nützen weder dem Pflegenden noch dem Gepflegten. So sieht es auch der Gesetzgeber. Über die sogenannte Verhinderungspflege können sich Hauptpflegepersonen stundenweise vertreten lassen. Wir erklären, wann die Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden kann, wie hoch sie bei den einzelnen Pflegegraden ist und was zu beachten ist, wenn Verwandte die Ersatzpflege übernehmen.

Was ist Verhinderungspflege?

Wenn Sie einen Angehörigen in seinem Zuhause pflegen, aber zeitweise verhindert sind, hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege, kurz VHP. Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson. In der Pflege ist sie daher auch geläufig unter den Begriffen Ersatzpflege oder Pflege-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Hauptpflegepersonen können sich bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr vertreten lassen. Übernimmt die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, zahlt sie diesen Betrag auch während der Verhinderungspflege.

Gründe für Verhinderungspflege

Die Pflege eines Verwandten oder nahen Angehörigen kann sehr anstrengend sein. Auch Beruf, Familie und Pflege miteinander zu vereinbaren, ist nicht immer einfach. Deshalb ist es wichtig, dass private Pflegepersonen die Möglichkeit bekommen, neue Kraft zu schöpfen. Auf welche Weise sie dies tun, entscheiden sie selbst.

Der Ersatz für die Pflege zuhause kann über die stundenweise Verhinderungspflege finanziert werden. 

Verhinderungspflege: Voraussetzung für Pflegebedürftige

Die pflegebedürftige Person muss mindestens  Pflegegrad 2 haben. Das bedeutet, auch bei Pflegegrad 3 bis 5 gibt es Leistungen der Pflegekasse. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.

Verhinderungspflege: Voraussetzungen für pflegende Angehörige

Wenn Sie sich als pflegende Angehörige vertreten lassen wollen, müssen nur wenige Voraussetzungen erfüllt werden:

    Sie pflegen den Angehörigen seit mindestens sechs Monaten in seinem Zuhause.

    Sie erhalten für Ihre geleistete Unterstützung Pflegegeld, das Ihr zu pflegender Angehöriger von seiner Pflegekasse bekommt.

Leistungen: In welcher Höhe gibt es Verhinderungspflege?

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr 1.612 Euro für Verhinderungspflege. Das gilt jedoch nur, wenn professionelle Pflegekräfte die Vertretung übernehmen oder Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte.

Stundenweise Verhinderungspflege

Wenn Sie weniger als acht Stunden an einem Tag an der Pflege gehindert sind, wird auch stundenweise Verhinderungspflege gewährt. Der Vorteil: Der pflegebedürftige Versicherte bekommt das Pflegegeld weiterhin voll ausgezahlt. Die Vertretungskosten werden allerdings vom Gesamt-Budget für Verhinderungspflege abgezogen.

  1. Beratungshausbesuch nach § 37.3 SGB XI

Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die pflegerische Beratung nach §37.3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden. In der Beratungssituation werden bei Bedarf Empfehlungen über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation ausgesprochen. Dazu gehören insbesondere Empfehlungen

    zur Überprüfung des Pflegegrades,

    zur Verbesserung der Pflegetechniken,

    zur Vermeidung von Überlastung,

    zur Gestaltung des Pflegemixes.

Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hingewiesen. Hierzu gehören:

    Pflegekurse,

    Kombinationsleistungen,

    Kurzzeit- und Verhinderungspflege,

    Betreuungs- und Entlastungsleistungen,

    Hilfs-/Pflegehilfsmittel,

    Wohnraumanpassung, usw.

Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad und ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend. 

Für Empfänger von Pflegesachleistungen besteht keine gesetzliche Vorgabe, kann jedoch auf Wunsch in Anspruch genommen werden.

Pflegegeldempfänger / verpflichtend

Pflegegrad 2 = halbjährlich

Pflegegrad 3 = halbjährlich

Pflegegrad 4 = vierteljährlich

Pflegegrad 5 = vierteljährlich

Empfänger von Pflegesachleistungen

Pflegegrad 2 = halbjährlich

Pflegegrad 3 = halbjährlich

Pflegegrad 4 = halbjährlich

Pflegegrad 5 = halbjährlich

Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 kann der Qualitätssicherungsbesuch halbjährlich abgerufen werden.

Haben Sie Fragen bezüglich der Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI, 

sprechen Sie bitte die verantwortliche Pflegefachkraft (siehe Kontakt) an.

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